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AGB

Allgemeine Leistungs- und Lieferbedingungen der RÖDL GmbH

(im folgenden kurz ALB I-09-02)

A Allgemeine Bestimmungen für jede Geschäftstätigkeit von RÖDL
I. RÖDL

  • handelt mit Kraft- und Schmierstoffen, mit Heizöl, mit sonstigen mineralischen oder synthetischen Erzeugnissen sowie mit Wärme; 
  • übernimmt die entgeltliche Lagerhaltung von Mineralölen; 
  • betreibt Tankstellen, Tankstellengeschäfte (Shops) und Autowaschanlagen; 
  • plant und baut Sanitär- und Wärmeerzeugungsanlagen nach den Bestimmungen der VOB Teil B (= Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B), wartet dieselben und leistet dazugehörende Dienste;
  • leistet Transport- und Speditionsdienste auf der Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen vom 01.01.1999 = ADSP.

II. Sachliche Geltung

1. Für eine Leistung von RÖDL gelten in der Reihenfolge ausschließlich

  • diese ALB 
  • die VOB Teil B bei Planung und Bau von Sanitär- und Wärmeerzeugungsanlagen
  • die ADSP bei Transport- und Speditionsdiensten
  • die Bestimmungen des deutschen Rechts
  • ergänzende Regeln der EU (= Europäische Union).

Fremde Bedingungen anerkennen wir, auch ohne deren Kenntnis und auch ohne widersprochen zu haben, nicht.

Ein gleiches gilt für Kundenangebote und für vorvertragliche Verhandlungen. Widersprechen fremde Bedingungen diesen ALB gänzlich oder teilweise, so gilt für die betroffenen Teile das Gesetz.

2. Erfüllungsort für die Zahlung des KUNDEN ist NEUMARKT, unabhängig davon, wo RÖDL zu leisten hat.

3. Gerichtsstand für jeden Streit ist NEUMARKT, es sei denn der KUNDE ist kein Kaufmann.

III. Leistungsgegenstand

1. Die Leistungspflicht von RÖDL bestimmen, ausschließlich der schriftlich vereinbarte Leistungsvertrag, es sei denn, daß der Vertrag durch Fernkommunikation zustandegekommen ist, sowie die technischen Angaben und Ausführungsvorschriften - nicht jedoch Abbildungen und genannte Fabrikate - in von RÖDL verwendeten Verkaufsunterlagen (z. B. Prospekten).

Mündliche Nebenabreden bedingen keinerlei Rechtspflichten aus.

Verlangt der KUNDE auf ein von RÖDL als freibleibend oder unverbindlich bezeichnetes Angebot einen Vertragsschluß, muß RÖDL sich innerhalb von 10 Kalendertagen schriftlich erklären; Schweigen oder Fristversäumnis von RÖDL ist keine Zustimmung, auch wenn der KUNDE Kaufmann ist.

Vertragsanbahnende Gespräche begründen keine Leistungspflicht; § 311 Abs. 2 BGB gilt nicht.

Eine bestimmte Beschaffenheit des geschuldeten Leistungsgegenstandes ist schriftlich gesondert zu vereinbaren.

Für die einem verbindlichen Angebot von RÖDL beigefügten Anlagen nebst Inhalt (z. B. Problemlösungen) und die dadurch bedingten Verwertungsrechte beansprucht RÖDL Urheberschutz.

RÖDL darf die vereinbarte Leistung verändern, wenn die Veränderung technisch und qualitativ gleichwertig und für den KUNDEN zumutbar ist.

IV. Leistungszeit

Ein verbindlicher Leistungstag ist mit Datum fix zu kennzeichnen. Ansonsten gilt “Liefertermin nach Absprache”.

Als “unverbindlich” vereinbarte Termine können von RÖDL um bis zu dreißig Kalendertagen überschritten werden.

Eine Frist ist gewahrt, wenn RÖDL durch Fernkommunikation die Lieferbereitschaft anzeigt.

Jede Frist entfällt, wenn der KUNDE für die Leistung von RÖDL mitzuwirken oder vorauszuleisten hat, dies aber unterläßt. Hierzu zählt auch die Abnahme.

V. Leistungsort

RÖDL erfüllt seine Leistungspflicht am Betriebssitz, es sei denn, daß eine Dienst- oder Werkleistung Vertragsgegenstand ist.

Die Leistungsgefahr geht auf den KUNDEN über, wenn der Leistungsgegenstand 

  • die Betriebsstätte von RÖDL verläßt oder von RÖDL einem Frachtführer übergeben wird
  • oder wenn der KUNDE schriftlich bereitgestellte und / oder angelieferte Ware nicht abnimmt oder diese wegen zwar vereinbarter aber vom KUNDEN nicht geleisteter Vorauskasse von RÖDL nicht übergeben wird.

VI. Erfüllung

1. RÖDL hat keine Prüfpflicht für Eignung, Beschaffenheit und Fassungsvermögen der für die Einspeisung von Wärme oder der für die Befüllung bereitgestellten Anlagen und Behältnisse und für das Fehlen von Öl- oder Treibstoffresten.

Die Risiken insoweit, einschließlich unmittelbar oder mittelbar daraus folgender Leistungsstörungen und Schäden, verbleiben beim Kunden.

2. Der Nachweis gelieferter Mengen erfolgt durch Verwiegungs- / Vermessungsscheine ab Ausgangslager oder durch geeichte Meßvorrichtungen.

VII. Abnahme

Der KUNDE ist zur Abnahme der Leistung von RÖDL verpflichtet. Dies geschieht durch Unterzeichnung von Lieferschein bei Anlieferung, von Arbeitsbericht bei Dienstleistung, durch Abnahmeprotokoll bei Werkleistungen.

VIII. Eigentumsvorbehalt

Eigentümer des Leistungsgegenstandes bleibt RÖDL solange, bis der KUNDE seine aus einem gegenwärtigen oder zurückliegenden Rechtsgeschäft geschuldeten Zahlungen vollständig geleistet hat. Bis zu diesem Zeitpunkt ist, unter dem Vorbehalt eines schriftlichen Widerrufes durch RÖDL, der KUNDE zum Besitz, zum Verbrauch und zur Weiterveräußerung des Leistungsgegenstandes berechtigt, nicht jedoch zu dessen Sicherungsübereignung, Verpfändung oder Belastung.

Bei Weiterveräußerung oder Pfändung ist der Eigentumsvorbehalt von RÖDL dem Dritten zu offenbaren und der Erlös, bereinigt um die Umsatzsteuer für RÖDL in Besitz zu nehmen und unverzüglich weiterzugeben.

Die dem KUNDEN in den genannten Fällen entstehenden Rechte und Forderungen, einschließlich derjenigen auf Mitbesitz, auf Miteigentum, auf Verwertung und auf Herausgabe sowie aus der Weitergabe entstehende Sach- und / oder Geldansprüche tritt der KUNDE hiermit an RÖDL ab, welcher die Abtretung annimmt. Die Verpflichtungen des KUNDEN aus dem mit RÖDL vereinbarten Vertrag bestehen daneben fort.

Widerruft RÖDL das Besitzrecht des KUNDEN oder tritt RÖDL vom Vertrag zurück, hat der KUNDE den Leistungsgegenstand unverzüglich an RÖDL herauszugeben, dessen Ausbau oder Auspumpen durch RÖDL zu gestatten und jegliche Maßnahmen einer körperlichen Besitznahme durch RÖDL zu gestatten / zu unterstützen, wozu auch das unmittelbare Zugriffsrecht auf den Leistungsgegenstand gehört. Wird der Leistungsgegenstand vermischt, weiterverarbeitet oder untrennbar mit einem anderen Gegenstand oder nicht Grund und Boden verbunden oder ist eine neue einheitliche Sache entstanden, so setzt sich im Wertverhältnis von Zahlschuld zu Wert des neugebildeten Gegenstandes das RÖDL vorbehaltene Eigentum wertanteilig fort.

Alle zur Durchsetzung des Eigentumvorbehaltes von RÖDL entstehenden Kosten hat vorrangig und uneingeschränkt der KUNDE zu tragen insbesondere dann, wenn solche Kosten von Dritten nicht verlangt oder nicht beigetrieben werden können

IX. Preise

Der KUNDE schuldet RÖDL den vereinbarten Preis zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Unterschreitet die vom KUNDEN abgenommene die von ihm bestellte Liefermenge um mehr als 10 v. H., so erhöht sich der vereinbarte Preis um den Prozentsatz der Unterschreitung der Bestellmenge, jedoch um nicht mehr als 20 v. H.; dies gilt auch bei vom KUNDEN gewünschter Teilleistung.

Für den Fall einer Lieferung von Ware auf Erlaubnisschein muß dieser RÖDL am Tage der Auslieferung vorgelegt werden.

X. Zahlungen

1. Die von RÖDL gestellte Rechnung nennt das Zahlungsdatum fix.

Leistet der KUNDE zu diesem Zeitpunkt nicht, ist er in Verzug und schuldet Zinsen in Höhe von 8 v. H. über dem dann jeweils geltenden Basiszins der EZB (= Europäische Zentralbank). Weitere Forderungen von RÖDL sind dann, auch wenn sie gestundet sind, sofort fällig und in gleicher Höhe zu verzinsen.

Bei Zahlungssäumigkeit kann RÖDL, 

  • die Übergabe des Leistungsgegenstandes verweigern und auf Kosten des KUNDEN verwahren; 
  • die Erfüllung weiterer Leistungspflichten verweigern, bis der KUNDE seine Zahlschulden insgesamt beglichen oder Mitwirkungspflichten vorgenommen hat, es sei denn der KUNDE beruft sich auf Leistungsmängel. #

2. Die RÖDL geschuldete Zahlung ist am Sitz der Betriebsstätte zu leisten oder an eine von RÖDL mit Geldempfangsvollmacht ausgestattete Person unmittelbar.

3. Der KUNDE kann mit von RÖDL anerkannten oder mit gerichtlich festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen; ansonsten nicht.

XI. Mängelhaftung

1. Ansprüche des KUNDEN für Mängel der Leistung verjähren nach Ablauf eines Zeitjahres, gerechnet vom Tage der Leistungsabnahme.

2. Ein Anspruch des KUNDEN auf Nacherfüllung und / oder auf Wertminderung und / oder auf Schadenersatz besteht dann nicht, wenn   

  • der Leistungsgegenstand auf Anweisung des KUNDEN hergestellt wurde oder von bestimmter und ausgewiesener Beschaffenheit ist, trotz von RÖDL mitgeteilter Bedenken, 
  • RÖDL vom KUNDEN beigestellte Teile für den Leistungsgegenstand unverändert verwendet hat sowie
  • wegen solcher Sachverhalte Folgeschäden herbeigeführt wurden.

Ein Anspruch des KUNDEN auf Schadenersatz oder auf Minderung ist auf 20 v. H. der zu beanspruchenden Gegenleistung beschränkt; dem KUNDEN ist der Nachweis eines höheren Schadens gestattet.

Für Folgeschäden haftet RÖDL unbeschränkt bei zumindest grob fahrlässigen Verhalten.

3. Für ausschließlich neue Gegenstände, Zubehör und Ausrüstungen leistet RÖDL Gewähr für deren Freiheit von Sachmängeln im Zeitpunkt des Gefahrüberganges.

4. Vom KUNDEN erkannte Sachmängel oder gelieferter Mindermengen sind unverzüglich zu rügen.

Eine Haftung von RÖDL für Sachmängel setzt voraus, daß der KUNDE den Mangel innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnis schriftlich rügt und RÖDL den gerügten Mangel vor Ort überprüfen kann.

5. Für eine Nacherfüllung hat RÖDL uneingeschränkten und, falls gefordert, zeitlich zusammenhängenden Zutritt zum Leistungsgegenstand.

Der KUNDE ist berechtigt, Eingriffe am Leistungsgegenstand selbst auszuführen oder ausführen zu lassen, wenn 

die Betriebssicherheit des Leistungsgegenstandes akut gefährdet ist und unverhältnismäßig hoher Schaden droht, 

  • RÖDL mit Nacherfüllungsleistungen in Verzug ist.

Bei Selbsthilfe hat der KUNDE Anspruch auf Aufwendungsersatz in Höhe der nachgewiesenen Kosten, nicht höher jedoch als der vertraglich vereinbarte Wert des Leistungsgegenstandes. Diese Beschränkung entfällt bei zumindest grob fahrlässigem Verhalten von RÖDL.

6. RÖDL haftet nicht für 

  • Sachmängel und deren Folgen, welche ohne Zutun von RÖDL entstanden sind, wie bspw. fehlerhafte Bedienung, Verwendung, Wartung u. dgl., 
  • Verletzung gewerblicher Schutzrechte für vom KUNDEN geforderte oder von ihm beigestellte Leistungen, 
  • die vom KUNDEN mit dem Leistungsgegenstand angestrebten wirtschaftlichen Zielsetzungen.

XII. Verzug / Rücktritt / Haftung

1. Der KUNDE kann vom Vertrag zurücktreten, wenn 

  • RÖDL einen Leistungstermin schuldhaft nicht einhält, 
  • er erfolglos schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, 
  • die von RÖDL geleistete Nacherfüllung zweimal fehlgeschlagen ist, 
  • RÖDL eine Nacherfüllung ablehnt.

2. Der KUNDE kann seine Bestellung nach § 3 FernabsatzG nicht widerrufen, wenn der Leistungsgegenstand nicht zur Rücknahme geeignet ist oder, im Falle einer Kraftstoff-, Heizöl- oder Schmieröllieferung, vermischt oder verunreinigt wurde; die gesetzliche Regelung der §§ 312 und 355 BGB gilt in diesen Fällen nicht.

3. Tritt der KUNDE nach Eintritt der Rücktrittsgründe nicht innerhalb von 8 Werktagen schriftlich zurück, so ist sein Anspruch auf Rücktritt gegenstandslos, wenn RÖDL zwischenzeitlich leistungsbereit ist.

4. RÖDL leistet bei Rücktritt des KUNDEN Schadenersatz - soweit ein solcher Anspruch zulässig ist - bis zur Höhe von 1 v. H. des Wertes des Leistungsgegenstandes, es sei denn, RÖDL hätte zumindest grob fahrlässig gehandelt.
5. RÖDL kann vom Vertrag zurücktreten, wenn 

  • Ereignisse und Umstände, welche nicht vorhersehbar, nicht beeinflußbar oder mit zumutbaren Aufwand nicht beseitigbar sind, was insbesondere gilt bei Maßnahmen des Arbeitskampfes bei RÖDL oder dessen Lieferanten (Streik, Aussperrung), bei höherer Gewalt, bei eingeschränkten Liefermöglichkeiten des Mineralölmarktes, bei Preiserhöhungen durch beispielsweise Zölle, Mineralölsteuer, Umsatzsteuer, Zuschläge für Minderbeladung infolge Niedrigwasser, höherer Transportkosten infolge Eisgangs oder 
  • der KUNDE Mitwirkungspflichten trotz Abmahnung und angemessener Fristsetzung unterläßt.

In den erstgenannten Fällen hat der KUNDE keinen Anspruch auf Schadens- oder Aufwendungsersatz.

6. Tritt der KUNDE vom Vertrag zurück, ohne daß RÖDL dies verschuldet hat oder ist RÖDL aus Gründen zurückgetreten, welche vom KUNDEN zu vertreten sind, ist der KUNDE verpflichtet, an RÖDL einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20 v. H. des Leistungswertes zu bezahlen sowie, im Falle einer bereits erfolgten Nutzung des Leistungsgegenstandes, eine Nutzungsentschädigung in gleicher Höhe.

Der KUNDE kann Nachweis führen, daß ein Schaden nicht entstanden sei oder in geringerer Höhe.

B Allgemeine Leistungsbedingungen für gewerbliche Kunden und für Besondere Leistungen

(Ergänzung der ALB I-09-02)

I. Handelskauf

1. Es gelten die am Tage des Vertragsabschlusses vereinbarten Preise ab Betriebssitz RÖDL zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. In den vereinbarten Preisen sind nicht enthalten

  • Preiserhöhungen, Erhöhungen durch bspw. Zölle, Mineralölsteuer, Umsatzsteuer, Zuschläge für Minderbeladung infolge Niedrigwasser oder höhere Transportkosten infolge Eisgangs oder Leistungsstörungen ausgelöst durch den Mineralölmarkt,
  • die Kosten für bspw. vom KUNDEN gewünschtes Versenden, Überführen, Aufladen, Verladen, Umrüsten von Transportfahrzeugen, Abgaben, Verpackung etc., welche RÖDL dem KUNDEN gesondert berechnet.

Verändern sich die bezeichneten Kosten, so ist RÖDL berechtigt, die am Liefertag geltenden marktüblichen Preise unter Berücksichtigung der Preiserhöhungen und Zusatzkosten zu berechnen.

3. Im übrigen gelten die Vorschriften für den Handelskauf nach § 373 ff. BGB.

II. Dienstleistung

1. Der KUNDE ist verpflichtet, RÖDL den ungehinderten Zutritt zu der zu wartenden Anlage / dem zu wartenden Gegenstand für den Tag der Wartungsarbeiten ohne zeitliche Unterbrechung zu ermöglichen. Verletzt der KUNDE diese Verpflichtung, so ist er RÖDL gegenüber zum Schadensersatz und zum Ersatz der Aufwendungen von RÖDL verpflichtet.

2. RÖDL haftet für sachgerecht und technisch einwandfreie Wartungsleistungen, für den Einsatz von geeigneten Fachpersonal und für die Verwendung wartungsangemessener Materialien. Eine jede Haftung von RÖDL ist jedoch dem Grunde nach auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

3. Ist die Dienstleistung von RÖDL erbracht, jedoch mangelhaft, und kann der KUNDE aufgrund der Schlechtleistung nur Wertminderung verlangen, so ist der zu Recht geminderte Betrag durch Verrechnung der geschuldeten Zahlungssumme auszugleichen.

Eine Wertminderung errechnet sich für den KUNDEN aus der Differenz des vertraglich vereinbarten Preises zu dem von einem Sachverständigen geschätzten Leistungswert, höchstens jedoch bis zu 5 v. H. des Leistungspreises.

III. Werkleistung

1. Vertragsinhalt
Für die Durchführung von Werkleistungen ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (= VOB / B) in entsprechender Anwendung als Vertragsinhalt vereinbart.

2. RÖDL haftet nicht für die Beschaffenheit des Baugrunds und, bei Einbauleistungen, für ordnungsgemäßen Zustand, Eignung und Größe des den Einbau aufnehmenden Raums oder den Zustand des Bauwerks. Diese Risiken einschließlich dessen Folgen verbleiben beim KUNDEN.

3. Abnahme
Eine fiktive Abnahme durch Inbenutzungsnahme des Leistungsgegenstandes ist ausgeschlossen; ein erforderliches Abnahmeprotokoll ist schriftlich und gemeinsam von RÖDL und dem KUNDEN zu errichten und zu unterzeichnen.

Der KUNDE ist zu einer Abnahme dann verpflichtet, wenn die im Abnahmeprotokoll aufgenommenen Mängel die von RÖDL erbrachte Leistung nicht wesentlich beeinträchtigen.

IV. Einlagerung

RÖDL haftet ausschließlich für sachgerechte Lagerung und eigenübliche Sorgfalt, nicht jedoch für fortbestehende Zusammensetzung, Qualität und Energie der Lagerware.

V. Betrieb von Tankstellen und Waschanlagen

RÖDL haftet für die Verkehrssicherheit auf dem jeweiligen Tankstellengelände und für die Betriebstüchtigkeit und Einsatzbereitschaft sowie für die ordnungsgemäße Wartung der zum Betrieb einer Tankstelle gehörenden Einrichtungen, Vorrichtungen und Einbauten und für die Richtigkeit der Angaben über die feilgebotenen Erzeugnisse.

Im übrigen verweist RÖDL auf die in den bezeichneten Betriebsstätten angebrachten Hinweise und Belehrungen.

Eine jede Haftung von RÖDL ist dem Grunde nach auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

VI. Transportleistung

Für Transportleistungen gelten ausschließlich die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen = ADSP vom 01.01.1999.

RÖDL ist berechtigt, eine angemessene Transportversicherung auf Kosten des KUNDEN abzuschließen, es sei denn, dieser weist einen eigenen Versicherungsabschluß insoweit nach.

C Geltungsdauer der Allgemeinen Lieferungs- und Leistungsbedingungen

Diese Allgemeinen und Besonderen Leistungsbedingungen (Abschnitt A und Abschnitt B) ersetzten die bisherigen ALB und AGB von RÖDL und treten im September 2002 in Kraft.

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