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Gebäudeenergiegesetz verabschiedet - was nun?

Am 8.9.2023 hat der Bundestag das Gebäudeenergiegesetz beschlossen. Ab 2024 muss jede neu eingebaute Heizung zu 65 % mit Erneuerbaren Energien betrieben werden: in Neubaugebieten direkt ab 01.01.2024, für bestehende Gebäude (und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten) gibt es Übergangsfristen. Funktionierende Öl- oder Gasheizungen können weiter betrieben werden. Dies gilt auch, wenn eine Heizung defekt ist, aber noch repariert werden kann. Wenn eine Erdgas- oder Ölheizung komplett ausgetauscht werden muss, weil sie nicht mehr repariert werden kann oder ein über 30 Jahre alter Konstanttemperatur-Kessel ist, gibt es mehrjährige Übergangsfristen. Spätestens ab 01.01.2045 dürfen Heizkessel nicht mehr mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.

Wesentliche Regelungen des GEG beim Neueinbau von Heizungen

Anforderungen an neue Heizungen bei einem Heizungstausch ab 1.1.2024

Ab dem 1.1.2024 muss jede neu eingebaute Heizung mindestens 65 Prozent der bereitgestellten Wärme
mit Erneuerbaren Energien (EE) erzeugen (§71 Abs. 1).

  • Diese Pflicht soll technologieneutral erfüllt werden können (§71 Abs. 2 Satz 1).
  • Deshalb sind im Gesetz für die Erfüllung der 65-Prozent-EE-Vorgabe mehrere Lösungsmöglichkeiten vorgesehen:
    • entweder über einen Nachweis durch Ausstellungs-Berechtigte für Energieausweise auf Berechnungsgrundlage der DIN V 18599 (spezielles Be-rechnungsverfahren) oder
    • ohne Berechnung durch Einbau folgender Standardlösungen (§71 Abs. 3)

  1. Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz
  2. elektrisch angetriebene Wärmepumpe
  3. Stromdirektheizung
  4. solarthermische Anlage
  5. Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate
  6. Wärmepumpen-Hybridheizung bestehend aus einer elektrisch angetriebenen Wär-mepumpe in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung oder
  7. Solarthermie-Hybridheizung bestehend aus einer solarthermischen Anlage in Kom-bination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung.
  • Für alle diese genannten Lösungen sind jeweils spezielle Maßgaben aus dem GEG zu beachten! (§§ 71b bis 71h GEG)

  • Vollzug: Das Schornsteinfegerhandwerk wird mit der Prüfung der Erfüllung der 65-Prozent-EE-Vorgabe beauftragt (§ 97 Abs. 2 Nr. 3).
  • Erleichterung: Ursprünglich waren weitreichende Anforderungen an die messtechnische Ausstattung bei neuen Heizungen vorgesehen (Erfassung von Energieverbräuchen, von erzeugten Wärmemengen, Energieverbrauchs- und Effizienzanzeigen). Diese umfangreichen Forderungen bestehen zumindest für Wohngebäude nicht mehr.

Übergangsregelungen für neue Heizungen bei einem Heizungstausch

  • In Neubaugebieten gilt die 65-Prozent-EE-Vorgabe generell ab dem 1.1.2024.
     
  • Für den Heizungstausch im Gebäudebestand wurden abweichend vom Stichtag 1.1.2024 Übergangsfristen eingeführt.
  • Die Übergangsfristen sind eng an die Kommunale Wärmeplanung (KWP) geknüpft.
  • Die Kommunen sind verpflichtet eine kommuntale Wärmeplanung (KWP) vorzulegen
    • bis spätestens 30.06.2026 in Gemeinden mit  > 100.000 Einwohnern
    • bis spätestens 30.06.2028 in Gemeinden mit  < 100.000 Einwohnern
  • Auf Basis dieser KWP werden Entscheidungen zur Ausweisung von Wärmenetz- und Wasserstoffnetzgebieten auf kommunaler Ebene vorgesehen.
    Davon hängt bei Bestandsgebäuden ab, zu welchem Zeitpunkt die 65-Prozent-EE-Pflicht erfüllt werden muss. Weiteres dazu bei den jeweiligen Technologien.
     
  • Wurde vor dem 19. April 2023 der Einbau einer neuen Heizung beauftragt, kann dieser Auftrag noch wie bisher bis zum 18. Oktober 2024
    (also ohne Erfüllung der 65-Prozent-EE-Vorgabe) abgewickelt werden.

In diesem Fall muss für jede nach dem 1.1.2024 eingebaute neue Heizung folgender Stufenplan mit Einbindung erneuerbarer Energien durch den Betreiber sichergestellt werden:

  • ab 1.1.2024 Einbau einer neuen Ölheizung noch ohne EE-Einbindung möglich
  • ab 1.1.2029 müssen mindestens 15 Prozent der in dieser Anlage bereitgestellten Wärme auf erneuerbarer Energie basieren
  • ab 1.1.2035 mindestens 30 Prozent
  • ab 1.1.2040 mindestens 60 Prozent und
  • spätestens ab 1.1.2045 ist der Betrieb dieser Heizung nur noch mit 100 Prozent EE-Anteil möglich.

In diesem Fall muss spätestens einen Monat nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung bei einer neu eingebauten mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten Heizungsanlage sichergestellt werden, dass mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme „aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff ein-schließlich daraus hergestellter Derivate“ erzeugt wird.

Allerdings kann ab diesem Zeitpunkt noch die folgende Allgemeine Übergangsfrist genutzt werden.

  • Im Fall eines Heizungsaustauschs nach den Zeitpunkten kann höchstens für fünf Jahre übergangsweise eine alte Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden,
    die nicht die Anforderungen des § 71 Absatz 1 erfüllt. (§ 71i)

Somit wurde die Regelung erweitert und gilt nicht mehr nur für Havariefälle, wie die im ersten Gesetzentwurf vorgesehen war.

  • Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Tag, an dem erstmals Arbeiten zum Austausch der Heizungsanlage durchgeführt werden.
  • Diese allgemeine Übergangsfrist kann auch nach dem 30.6.2026 bzw. nach dem 30.6.2028 angewendet werden, wenn bis zu diesen Zeitpunkten keine kommunalen Wärmepläne erstellt worden sind.

  • Pflicht zur Beratung: Der Gesetzgeber legt fest, dass vor Einbau bzw. Aufstellung einer Heizung mit festem, flüssigem oder gasförmigem Brennstoff eine Beratung durch Schornsteinfeger, Heizungsbauer oder Energieberater zu erfolgen hat, nämlich über die Auswirkungen der kommunalen Wärmeplanung, die CO2-Preisentwicklungen bei den fossilen Brennstoffen u. ä. (§71 Abs. 11).

Unsere Fachabteilung "Energieberatung" steht Ihnen hier gerne beratend zur Seite.

  • Nachhaltigkeitsnachweise: Beim Einsatz von flüssiger Biomasse sind die Nachhaltigkeitskriterien der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung zu erfüllen
    (§71f Absätze 1 und 2, galt bereits bisher).
     
  • Anforderung an Brennstofflieferanten: Wer ein Gebäude mit „fester, gasförmiger oder flüssiger Biomasse, grünem oder blauem Wasserstoff oder den daraus hergestellten Derivaten“ zum Zweck der Erfüllung von Anforderungen nach diesem Gesetz beliefert, muss dem Belieferten mit der Abrechnung bestätigen, dass die jeweiligen Nachhaltigkeitskriterien erfüllt sind (§ 96 Abs. 4).

Als Energielieferant tragen wir dafür Sorge, dass Sie die entsprechenden Nachweise erhalten.

  • Erleichterungen für Investionen in Biomasse-/EE-Heizungen: Gestrichen wurde, dass der Vermieter beim Neueinbau von Heizungen und dem daraus folgenden Wechsel von fossilen Energieträgern auf „biogene Brennstoffe oder grünen oder blauen Wasserstoff oder den daraus hergestellten Derivaten“ die Mehrkosten des „grünen“ Brennstoffes gegenüber dem bisherigen eingesetz-ten fossilen Brennstoff anteilig tragen muss (§ 71o).

Weitere Informationen zu Standard-Lösungsoptionen

  • Der Betreiber einer mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten Heizung muss sicherstellen, dass mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt wird.
  • An die Energieträger werden Nachhaltigkeitsanforderungen gestellt: Für flüssige Biomasse wird die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung zugrunde gelegt, was auch bereits bisher galt.
  • Für netz- und nichtnetzgebundene Energieträger werden Massenbilanzsysteme erforderlich sein (Details zur Umsetzung werden die Verbände in nächster Zeit intensiv beraten).

  • Grundsätzlich ist bei diesem System der Wärmepumpe der Vorrang einzuräumen. Der Spitzenlasterzeuger soll nur dann einsetzen, wenn der Wärmebedarf nicht mehr von der Wärmepumpe gedeckt werden kann.
  • Der Spitzenlasterzeuger muss im Fall des Einsatzes von gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen ein Brennwertkessel sein.
  • Es werden weitere Anforderungen an die thermische Leistung und Betriebsweisen festgelegt.

  • Eine einfache Kombination aus Brennwertkessel mit fossilem Heizöl und Solarthermie wird bei weitem nicht die 65-Prozent-EE-Vorgabe erfüllen.
  • Es muss mindestens ein Anteil von 60 Prozent der aus der Biomasse-, Gas- oder Flüssigbrennstofffeuerung bereitgestellten Wärme aus
    Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt werden.
  • Für die teilweise Anrechnung der solarthermischen Komponente sind folgende Aperturflächen mindestens erforderlich:
    • Bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohneinheiten gilt: mindestens 0,07 Quadratmeter Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche.
    • Bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten gilt: mindestens 0,06 Quadratmeter Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche.

  • Beim Einbau von Heizungen mit „fester Biomasse“ ist keine Kombination mit solarthermischen Anlagen mehr erforderlich.
  • Holz- und Pelletheizungen erfüllen also nach jetzigem Stand die 65-Prozent-EE-Vorgabe ab 1.1.2024 ohne Einschränkung.
  • Auf die Verwendbarkeits-Anforderungen an Holz-/Pellet-Brennstoffe gemäß der Ersten Bundesimmissionsschutzverordnung weist das GEG ausdrücklich hin.
  • Außerdem gelten die Nachhaltigkeitskriterien gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen.
  • Unter Beobachtung des Gesetzgebers werden die Entwicklung der Feinstaubbelastung und erforderliche Maßnahmen zur Luftreinhaltung stehen.

Anforderungen an bestehende Öl-/Gasheizungen

Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden, dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nach Einbau oder Aufstellung nicht mehr betrieben werden.

Von dieser 30-Jahre-Austauschpflicht ausgenommen sind:

  • Gas- und Öl-Niedertemperatur-Heizkessel,
  • Gas- und Öl-Brennwertkessel,
  • „Heizungstechnische Anlagen mit Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung als Bestandteil einer Wärmepumpen-Hybridheizung oder einer Solarthermie-Hybridheizung, soweit diese nicht mit fossilen Brennstoffen betrieben werden“

Dieser Absatz wurde neu aufgenommen und schafft Bestandsschutz für bestehende Hybridanlagen. Die Umstellung auf nicht-fossile Brennstoffe ist mit modernen, synthetischen Kraftstoffen wie z. B. E-Fuels problemlos möglich, sofern die gesetzlichen Rahmenbedingungen hierfür geschaffen werden.

und

  •  Heizungen in Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung seit 1.2.2002 selbst bewohnt
    (Pflicht greift erst bei Eigentümerwechsel seit 1.2.2002).
     
  • Für alle Heizkessel gilt: Sie dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.

  • Die Pflichten zur Prüfung und Optimierung von Gas- und Ölheizungen sind nur in Gebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten vorgesehen.
  • Mit der Prüfung und Optimierung sind „fachkundige Personen“ zu beauftragen, insbesondere Schornsteinfeger, Installateure und Heizungsbauer u. ä.
  • Die Übergangsfristen für die Veranlassung dieser Maßnahmen lauten:
    • bis 30. September 2027, wenn die Heizung vor dem 1.10.2009 eingebaut wurde, und
    • innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren, wenn die Heizung nach dem 1.10.2009 eingebaut wurde

Da nicht jeder Haushalt in der Lage ist, die Investitionskosten für eine neue klimafreundliche Heizungsanlage allein zu tragen, werden die Bürgerinnen und Bürger mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) beim Umstieg auf Erneuerbares Heizen unterstützt.

Weitere Informationen dazu finden Sie in diesem PDF.

 230908-foerderung-heizungstausch-beg.pdf

 

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